An seiner Sitzung vom 7. November 2018 hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bei 1% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Vor dem Entscheid des Bundesrates werden die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner konsultiert.
Die neue Formel der BVG-Kommission zur Festsetzung des Mindestzinssatzes, die auf den 10-jährigen Bundesobligationen basiert, ergab für Ende September einen Zinssatz von 1.03%. Auch wenn die Rendite der Bundesobligationen weiterhin tief ist, sind die Zinsen gegenüber den Vorjahren leicht gestiegen. Die Entwicklung der Aktien war 2017 sehr gut, 2018 haben die Schwankungen allerdings zugenommen. Der Swiss Performance Index konnte im letzten Jahr 19.9% zulegen. 2018 beträgt die Performance Ende September 0.5%. Mit Immobilien konnte eine ansprechende Rendite erzielt werden, doch beträgt ihr Anteil am Vorsorgevermögen nur knapp 19%. Aufgrund der guten Entwicklung im letzten Jahr bei gleichzeitig tiefer Mindestverzinsung ist eine Senkung in diesem Jahr nicht gerechtfertigt.