Vorsorgereglement 2021

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Per 01.01.2021 gibt es mehrere Anpassungen im Vorsorgereglement der CONVITUS Sammelstiftung. Hauptauslöser der Anpassungen ist die Reform zu den Ergänzungsleistungen. Die wichtigsten Anpassungen sind: 

  • Freiwillige Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 7) 

Neu können versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach ihrem 58. Altersjahr vom Arbeitgeber aufgelöst wird, freiwillig weiter in der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers versichert bleiben. Die versicherte Person kann wählen, ob sie die (bisherige) Spar- und Risikovorsorge weiterführt oder die Vorsorge ausschliesslich auf die Risikoleistungen, d.h. ohne Alterssparen, beschränkt. Bei der CONVITUS Sammelstiftung besteht die Möglichkeit den letzten versicherten Lohn bei Beginn der freiwilligen Weiterversicherung beim Sparen oder beim Sparen und Risiko zu reduzieren.
Die Weiterversicherung erfolgt im Rahmen des Vorsorgeplans, welcher vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig war. Bei einer Anpassung des Vorsorgeplans gilt die Änderung auch für Personen, welche dem entsprechenden Vorsorgeplan aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung nach Art. 47a BVG zugeordnet sind. Es gibt keinen Besitzstand. 
Wechselt der bisherige Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, so gilt dieser Wechsel auch für Personen, welche die freiwillige Weiterversicherung in Anspruch nehmen.
Die freiwillige Weiterversicherung nach Art. 47a BVG erfolgt im Hinblick auf die Weiterführung der Altersvorsorge und den Bezug einer Altersleistung. Selbständigerwerbenden steht die freiwillige Weiterversicherung nicht zur Verfügung. 

  • Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen (Art. 11.2) 

Die Wahlmöglichkeit zwischen Vorsorgeplänen (sogenannte Wahlsparpläne gemäss Art. 1d BVV2) ist neu auch im Reglement enthalten. Die Details werden wie bis anhin im Vorsorgeplan definiert. 

  • Vorzeitige Pensionierung (Art. 18.2) 

Zur Leistungsart bei Austritt wird eine Vereinfachung geschaffen: Tritt eine Person nach Alter 58 aber noch vor dem ordentlichen Altersrücktritt aus der Vorsorge aus und gibt sie der Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt, ob sie eine Altersleistung oder eine Freizügigkeitsleistung erhalten möchte, erhält sie 3 Monate nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses automatisch eine Austrittsleistung. 

  • Freiwillige AHV-Überbrückungsrente (Art. 18.8) 

Die Bestimmungen zur freiwilligen AHV-Überbrückungsrente wurden ergänzt. Eine freiwillige AHV-Überbrückungsrente ist auch für versicherte Personen möglich, die eine freiwillige Weiterversicherung gemäss Art. 7 gewählt haben. Es wurde ausserdem neu festgehalten, was beim Tod der versicherten Person mit der nicht bezogenen AHV-Überbrückungsrente passiert. Wie bei der CONVITUS üblich, werden vorhandene Kapitalien, falls möglich, immer an die Hinterbliebenen weitergegeben. 

 

Das aktuelle Vorsorgereglement finden Sie unter folgendem Link. Zusätzlich wird das Dokument im Firmenportal sowie in der Versicherten-App zur Verfügung gestellt. 

Bei Fragen zum neuen Vorsorgereglement steht Ihnen die Geschäftsstelle der CONVITUS Sammelstiftung gerne und jederzeit zur Verfügung. 

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen weiterhin alles Gute. 

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